logoWe Connect Work

Nutzungsbedingungen

Nutzungsbedingungen

Nutzungsbedingungen

we connect work (wcw) vermittelt anfragenden Auftraggebern (AG) selbständig tätige Auftragnehmer (AN), die in Deutschland Werk- oder Dienstleistungen anbieten. wcw stellt sein Angebot ausschließlich an Unternehmer (B2B) zur Verfügung. Sofern mit wcw im Einzelfall nichts anderes vereinbart, geltend bei der Nutzung der Internetseite und der Inanspruchnahme jeglicher Leistungen von wcw für den AG und den AN die nachfolgenden Bedingungen:

§ 1 Berechtigte Nutzer

Berechtigt zur Nutzung des Angebotes von wcw sind ausschließlich Unternehmer Sinne des § 14 BGB. AN und AG bestätigt ausschließlich zur Ausübung ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit und somit als Unternehmer zu handeln. Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist die Nutzung jeglichen Angebotes oder jeglicher Leistung von wcw untersagt.

§ 2 Exklusivität der Vermittlung

wcw ist ausschließlich Vermittler zwischen AN und AG. Dienst- oder Werkverträge zur Erbringung der vom AG angefragter Leistungen des AN kommen ausschließlich zwischen AG und AN zustande. Es ist AG und AN untersagt, Verträge, die typischerweise von wcw vermittelt werden (Werk- und Dienstverträge) mit dem jeweils anderen zu schließen oder entsprechende Verhandlungen hierüber aufzunehmen, sofern die letzte Kontaktherstellung oder Vermittlung durch wcw weniger als 12 Monate zurück liegt. Im Falle einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung schulden AG und AN eine Vertragsstrafe an wcw nach § 5 der Bedingungen.

§ 3 Vermittlungsgebühr

wcw erhält, vorbehaltlich einzelvertraglicher Vereinbarungen, eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 15,00 % der vereinbarten Vergütung für den jeweiligen Gesamtauftrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen AG und AN. Etwaige Reduzierungen des Vertragsvolumens nach Abschluss des Vertrages zwischen AN und AG, insbesondere aufgrund einer Kündigung, bleiben bei der Vermittlungsgebühr unberücksichtigt. AN und AG haften wcw für die Vermittlungsgebühr als Gesamtschuldner. Die Vermittlungsgebühr fällt auch dann an, wenn der AN nicht selbst tätig wird, sondern seinerseits Subunternehmer einsetzt. Die Vergütungspflicht wird spätestens 4 Wochen nach Vertragsschluss zwischen AG und AN gegenüber wcw zur Zahlung fällig. Der AN ist verpflichtet die Vermittlungsgebühr bei seiner Angebotserstellung und Abrechnung gegenüber AG zu berücksichtigen. Die Vermittlungsgebühr fällt für die Dauer jedes Vertragsverhältnisses zwischen AG und AN gerichtet auf Dienstleistungs- und Werkverträge an. Dies gilt klarstellend auch für Verträge von Niederlassungen, Zweigbetrieben und Rechtsnachfolgern des AG über Werk- oder Dienstleistungen mit dem AN und dessen Subunternehmen. Solche Verträge sind wcw von AG und AN unverzüglich anzuzeigen und die Vermittlungsgebühr entsprechend der Vorgaben dieser Bedingungen abzurechnen und zu zahlen.

§ 4 Zahlungspflicht/ Einziehung der Vermittlungsgebühr

Der AG darf bei Zahlungen aus durch wcw vermittelten Vertragsbeziehungen schuldbefreiend an wcw leisten. wcw ist bei Zahlungen des AG berechtigt aber auch verpflichtet die Vermittlungsgebühr einzubehalten und den Restbetrag an AN weiterzuleiten. AN ist nicht berechtigt Forderungen unmittelbar an AG zu stellen und wcw in der Abrechnung zu umgehen. Umgehen AG und/ oder AN bei der Abrechnung schuldhaft wcw, so führt dies zu einer Vertragsstrafepflicht nach § 5 der Bedingungen. Zudem bleiben beide als Gesamtschuldner gegenüber wcw zum Ausgleich der Vermittlungsgebühr verpflichtet.

§ 5 Vertragsstrafe

Verstoßen AN und/ oder AG schuldhaft gegen ihre jeweiligen Hauptpflichten zur Einbeziehung von wcw, so sind sie jeweils nach ihrem Verschulden gegenüber wcw zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 15% des Netto-Gesamtauftragsvolumens über den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung, jedoch maximal für einen Zeitraum von 18 Monaten verpflichtet, mindestens aber zur Zahlung eines Betrages von 10.000,00 € netto. Schadenersatzansprüche von wcw, die auf der vertragsstrafbewährten Pflichtverletzung beruhen, werden von der Vertragsstrafezahlung nicht berührt. Vertragsstrafezahlungen sind aber auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen.

§ 6 Haftung

Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet wcw bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet wcw – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet wcw, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wcw nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, bei arglistigem Verschweigen oder Übernahme einer Garantie.

§ 7 Sonstige Bestimmungen

Es gilt ausschließlich deutsches Recht in deutscher Sprache, mit Ausnahme der Normen des deutschen Rechts, die eine Anwendung ausländischen Rechts anordnen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, seiner Beendigung und etwaiger Folgestreitigkeiten ist Koblenz. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit der Vertrag eine Lücke enthält, sind die Parteien verpflichtet, sie durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Gewollten möglichst nahekommt.